Die baurechtlichen Anforderungen für Batteriespeicher können je nach Standort und Projektumfang variieren, doch in vielen Fällen gelten sie als privilegierte Bauvorhaben. Das bedeutet, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb von im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Baugebieten errichtet werden dürfen. Z.B. im (landwirtschaftlichen) Außenbereich.
WARUM SIND BATTERIESPEICHER PRIVILEGIERT?
Batteriespeicher dienen der öffentlichen Energieversorgung und tragen wesentlich zur Stabilisierung des Stromnetzes bei. Dadurch erfüllen sie eine Funktion von übergeordnetem öffentlichen Interesse und können ähnlich wie Windkraft- oder Solaranlagen baurechtlich privilegiert behandelt werden.
Im Detail bedeutet das:
Der §35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (privilegierte Bebauung im Außenbereich) legt die zulässige Nutzung dieser Fläche für öffentliche Versorgungsanlagen und ortsgebundene gewerbliche Betriebe fest. Die geplante Batteriespeicheranlage entspricht diesen Vorgaben, da sie als technische Einrichtung gewerblich und kommerziell zur Energieversorgung dient und gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als privilegierte Bebauung im Außenbereich einzustufen ist. Diese Einstufung ist relevant, da das Batteriespeicherprojekt der Energieversorgung dient und somit öffentliche Interessen verfolgt, die eine baurechtliche Privilegierung rechtfertigen. Die Batteriespeicheranlage dient der Speicherung und Bereitstellung von Energie und trägt zur Stabilität und Sicherheit der Energieversorgung bei, was insbesondere im Kontext der Energiewende und der Integration erneuerbarer Energien von großer Bedeutung ist. In unserer Entwurfsplanung haben wir die Vorgaben des §35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für privilegierte Bebauung im Außenbereich umfassend berücksichtigt.
Das geplante Vorhaben steht somit im Einklang mit den planungsrechtlichen Vorgaben und den öffentlichen Interessen an einer sicheren und nachhaltigen Energieversorgung nach §11c EnWG. Die Anlage fügt sich in die Umgebung ein und nutzt die Fläche effizient mit minimierter Versiegelung, ohne die landwirtschaftliche Nutzung wesentlich zu beeinträchtigen.
DIE PRAXIS ZEIGT:
Alle Projekte der green flexibility wurden bisher bereits als privilegiert eingestuft.
Drei Beispiele:
15 MW Projekt im Allgäu 102 MW im Münsterland 10 MW in Schwaben
WELCHE SCHRITTE SIND IM PLANUNGSPROZESS NOTWENDIG?
Genehmigungsverfahren: Für den Bau eines Batteriespeichers ist in der Regel eine Genehmigung nach dem Baugesetzbuch erforderlich. Dabei wird geprüft, ob das Vorhaben die baurechtlichen Anforderungen erfüllt.
Flächenbewertung: Geeignete Standorte, insbesondere in der Nähe von Umspannwerken oder Netzknotenpunkten, werden bevorzugt.
Kommunale Abstimmung: Eine enge Zusammenarbeit mit der Gemeinde ist wichtig, um mögliche Bedenken auszuräumen und den Nutzen des Projekts für die Region hervorzuheben
WIE UNTERSTÜTZEN WIR SIE?
Green flexibility begleitet Sie bei allen baurechtlichen Fragen. Von der Auswahl geeigneter Standorte über die Vorbereitung der notwendigen Unterlagen bis hin zur Abstimmung mit Behörden und Gemeinden – wir sorgen dafür, dass der Genehmigungsprozess reibungslos abläuft. So stellen wir sicher, dass Ihr Projekt von Anfang an auf einer soliden rechtlichen Grundlage steht.
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